§ 9 – Bewerten der Prüfungsleistungen

K_CHMEISTPRV · Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Küchenmeister/Geprüfte Küchenmeisterin

(1)Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
(2)Im Prüfungsteil „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“ sind die Prüfungsleistungen für jeden Qualifikationsbereich einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen wird als Bewertung des Prüfungsteils das arithmetische Mittel berechnet.
(3)Im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ sind die Prüfungsleistungen für jeden Qualifikationsschwerpunkt und für das situationsbezogene gastorientierte Fachgespräch einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen wird als Bewertung des Prüfungsteils das arithmetische Mittel berechnet.
(4)Im Prüfungsteil „Praktische Prüfung“ ist als Prüfungsleistung die Situationsaufgabe zu bewerten. Dabei müssen die Qualifikationsinhalte nach § 6 Absatz 3 Nummer 4, 6 und 7 sowie die Qualifikationsinhalte nach § 6 Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 und 5 jeweils gemeinschaftlich bewertet und wie folgt gewichtet werden: 1.die Qualifikationsinhalte nach § 6 Absatz 3 Nummer 4, 6 und 7 mit zwei Dritteln
2.die Qualifikationsinhalte nach § 6 Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 und 5 mit einem Drittel.
Bei der Bewertung der einzelnen Menübestandteile ist die Schwierigkeit der Herstellung und Präsentation zu berücksichtigen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 9 K_CHMEISTPRV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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