§ 3 – Meisterprüfungsarbeit

K_RMSTRV · Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Kürschner-Handwerk

(1)Als Meisterprüfungsarbeit sind die nachstehend genannten Arbeiten anzufertigen: 1.ein Pelzbekleidungsstück nach eigenem Entwurf oder vorgegebenem Modell unter Veränderung der natürlichen Fellproportionen und des natürlichen Haarkleides,
2.ein Oberbekleidungsstück aus Leder nach eigenem Entwurf oder vorgegebenem Modell,
3.ein Nessel- oder Leinenmodell nach eigenem Schnittmuster.
(2)Der Prüfling hat vor Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit dem Meisterprüfungsausschuß die Schnittmuster, die Arbeitspläne und die Vorkalkulationen zur Genehmigung vorzulegen.
(3)Der Arbeitsbericht mit erläuternden Skizzen und die technischen Berechnungen sind bei der Bewertung der Meisterprüfungsarbeit zu berücksichtigen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 3 K_RMSTRV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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