§ 4 – Ausbildungsberufsbild

K_RSCHAUSBV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Kürschner/zur Kürschnerin in Industrie und Handwerk

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1.Berufsbildung,
2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
4.Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
5.Beurteilen von Pelzfellen und Leder unter Beachtung der Artenschutzbestimmungen,
6.Entwerfen und Entwickeln von Arbeitsmustern,
7.Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
8.Bereitstellen und Kombinieren von Werk- und Hilfsstoffen,
9.Vorbereiten und Nachbehandeln von Werkstoffen,
10.Schneiden und Zuschneiden von Werk- und Hilfsstoffen,
11.Nähen von Werkstücken,
12.Fertigen von Werkstücken,
13.Pflegen und Instandhalten von Arbeitsgeräten und Maschinen,
14.Qualitätssicherung.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 4 K_RSCHAUSBV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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