§ 1

KAEANO · Anordnung über die Zulässigkeit von Konzessionsabgaben der Unternehmen und Betriebe zur Versorgung mit Elektrizität, Gas und Wasser an Gemeinden und Gemeindeverbände

(1)Von der Verkündung dieser Anordnung ab dürfen Konzessionsabgaben von Unternehmen und Betrieben zur Versorgung mit Elektrizität, Gas oder Wasser (Versorgungsunternehmen) an Gemeinden, Gemeindeverbände oder Zweckverbände nicht neu eingeführt oder erhöht werden.
(2)Vom 1. April 1941 ab dürfen Konzessionsabgaben, die bis zum 31. März 1941 von Versorgungsunternehmen an Gemeindeverbände oder Zweckverbände gezahlt worden sind, nicht weitergewährt werden. Die Vorschriften des § 3 bleiben unberührt.
(3)

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 1 KAEANO und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 1 KAEANO direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.