§ 230 – Immobilien-Sondervermögen

KAGB · Kapitalanlagegesetzbuch

(1)Für die Verwaltung von Immobilien-Sondervermögen gelten die Vorschriften der §§ 192 bis 211 sinngemäß, soweit sich aus den §§ 231 bis 260 nichts anderes ergibt.
(2)Das Immobilien-Sondervermögen darf nicht für eine begrenzte Dauer gebildet werden.
(3)Die Absätze 1 und 2 gelten für offene Immobilien-Investmentvermögen, welche nicht als Sondervermögen aufgelegt werden, entsprechend.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 230 KAGB und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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