§ 366 – Übergangsvorschrift zum Fondsrisikobegrenzungsgesetz

KAGB · Kapitalanlagegesetzbuch

(1)Die Anlagebedingungen und der Verkaufsprospekt für inländische OGAW oder inländische offene Publikums-AIF sind zum 16. April 2026 an die ab dem 16. April 2026 geltende Fassung dieses Gesetzes anzupassen. Der Antrag auf Genehmigung der geänderten Anlagebedingungen darf neben redaktionellen nur solche Änderungen der Anlagebedingungen beinhalten, die für eine Anpassung an die Anforderungen der ab dem 16. April 2026 geltenden Fassung dieses Gesetzes erforderlich sind. § 163 Absatz 3 und 4 Satz 2 bis 5 sowie § 298 Absatz 2 Nummer 3 ist nicht anzuwenden. Die Anlagebedingungen und die Informationen nach § 307 Absatz 1 und 2 für inländische offene Spezial-AIF sind zum 16. April 2026 an die ab dem 16. April 2026 geltende Fassung dieses Gesetzes anzupassen.
(2)§ 35 Absatz 1, 2, 5 Satz 1 und Absatz 9 in der ab dem 16. April 2026 geltenden Fassung und § 36 Absatz 3a sind erstmals ab dem 16. April 2027 anzuwenden. Bis zum 15. April 2027 findet weiterhin § 35 Absatz 1, 2, 5 Satz 1 und Absatz 9 in der bis zum 15. April 2026 geltenden Fassung Anwendung.
(3)§ 139 Satz 2 in der ab dem 16. April 2026 geltenden Fassung ist in Bezug auf die entsprechende Geltung von § 95 erstmals ab dem 16. April 2028 anzuwenden.
(4)Verwaltungsgesellschaften nach § 163 Absatz 1 Satz 2 können in den Verträgen mit Anlegern, in denen sie sich das Recht vorbehalten haben, den Vertrag einseitig zu ändern (Vorbehaltsklauseln), diese Vorbehaltsklauseln durch Erklärung gegenüber den Anlegern bis zum 1. Oktober 2027 gegen eine andere von der Bundesanstalt genehmigte Vorbehaltsklausel austauschen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 366 KAGB und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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