§ 10 – Fondsgebundene Lebensversicherung

KAPAUSSTV_2016 · Verordnung über die Kapitalausstattung von Versicherungsunternehmen

(1)Bei fondsgebundenen Lebensversicherungen gilt § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nur insoweit, als das Versicherungsunternehmen ein Anlagerisiko übernimmt. § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Satz 2 und 3 gilt nur insoweit, als das Versicherungsunternehmen ein Sterblichkeitsrisiko übernimmt.
(2)Soweit das Versicherungsunternehmen bei fondsgebundenen Lebensversicherungen kein Anlagerisiko übernimmt, jedoch die Laufzeit des Vertrags über fünf Jahre hinausgeht und der im Beitrag eingerechnete Verwaltungskostenzuschlag für mehr als fünf Jahre festgelegt wird, gilt § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle von 4 Prozent 1 Prozent tritt.
(3)Trägt das Versicherungsunternehmen bei fondsgebundenen Lebensversicherungen kein Anlagerisiko und ist der im Beitrag eingerechnete Verwaltungskostenzuschlag nicht für einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren festgelegt, beträgt die Solvabilitätskapitalanforderung 25 Prozent der entsprechenden, diesen Verträgen zurechenbaren Nettoverwaltungsaufwendungen im letzten Geschäftsjahr.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 10 KAPAUSSTV_2016 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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