§ 6 – Mindestkapitalanforderung

KAPAUSSTV_2016 · Verordnung über die Kapitalausstattung von Versicherungsunternehmen

(1)Die Mindestkapitalanforderung beträgt mindestens 2,5 Millionen Euro.
(2)Für Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit beträgt die Mindestkapitalanforderung abweichend von Absatz 1 mindestens 600 000 Euro.
(3)Eigenmittel gemäß § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe a und b des Versicherungsaufsichtsgesetzes werden auf die Mindestkapitalanforderung nicht angerechnet.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 6 KAPAUSSTV_2016 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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