§ 4 – Bekanntmachung des Musterverfahrensantrags

KAPMUG_2024 · Gesetz über Musterverfahren in kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten

(1)Einen zulässigen Musterverfahrensantrag macht das Prozessgericht im Musterverfahrensregister (§ 5) öffentlich bekannt. Die Bekanntmachung soll binnen drei Monaten ab Eingang des Antrags erfolgen.
(2)Die Bekanntmachung ist mit dem Datum ihrer Veröffentlichung zu versehen und enthält die folgenden Angaben: 1.die vollständige Bezeichnung der Beklagten und ihrer gesetzlichen Vertreter,
2.die Bezeichnung des von dem Musterverfahrensantrag betroffenen Emittenten von Wertpapieren, Anbieters von sonstigen Vermögensanlagen oder Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen,
3.die Bezeichnung des Prozessgerichts,
4.das Aktenzeichen des Prozessgerichts,
5.die Feststellungsziele des Musterverfahrensantrags einschließlich der betroffenen öffentlichen Kapitalmarktinformationen oder der Vorfälle nach Artikel 75 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2023/1114,
6.eine knappe Darstellung des vorgetragenen Lebenssachverhalts,
7.die Höhe des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs, soweit dieser von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen ist, und
8.den Zeitpunkt des Eingangs des Musterverfahrensantrags beim Prozessgericht.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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