§ 9 – Eröffnung des Musterverfahrens; Bestimmung des Musterklägers

KAPMUG_2024 · Gesetz über Musterverfahren in kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten

(1)Das Oberlandesgericht eröffnet das Musterverfahren durch unanfechtbaren Beschluss (Eröffnungsbeschluss), soweit eine Verhandlung und Entscheidung über die im Vorlageschluss enthaltenen Feststellungsziele im Musterverfahren sachdienlich ist. Dabei kann es den Streitstoff abschichten und die Feststellungsziele neu fassen.
(2)Der Eröffnungsbeschluss enthält: 1.die Feststellungsziele des Musterverfahrens,
2.eine knappe Darstellung des dem Musterverfahren zugrunde liegenden Lebenssachverhalts, wie er sich aus der Zusammenschau der vorgelegten Musterverfahrensanträge ergibt, und
3.die Bestimmung des Musterklägers (Absatz 3).
(3)Den Musterkläger bestimmt das Oberlandesgericht nach billigem Ermessen aus den Klägern der nach § 6 unterbrochenen Ausgangsverfahren. Bei der Auswahl zu berücksichtigen sind: 1.die Eignung des Klägers, das Musterverfahren unter Berücksichtigung der Interessen der übrigen Kläger angemessen zu führen,
2.eine gegebenenfalls bestehende Einigung mehrerer Kläger auf einen Musterkläger und
3.die Höhe des Anspruchs, soweit er von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen ist.
(4)Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vor, lehnt das Oberlandesgericht die Eröffnung durch unanfechtbaren Beschluss ab. Das Prozessgericht setzt ein nach § 6 unterbrochenes Ausgangsverfahren fort.
(5)Die Entscheidung über die Eröffnung soll binnen vier Monaten ab Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses ergehen.
(6)Das Oberlandesgericht macht Eröffnungsbeschlüsse und Beschlüsse über die Ablehnung der Eröffnung unverzüglich im Musterverfahrensregister öffentlich bekannt. In der Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses ist über Form, Frist und Wirkung der Anmeldung eines Anspruchs zum Musterverfahren (§ 13) zu belehren.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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