§ 36 – Verstoß gegen grundlegende Pflichten

KAPRESV · Verordnung zur Regelung des Verfahrens der Beschaffung, des Einsatzes und der Abrechnung einer Kapazitätsreserve

Im Falle eines Verstoßes gegen § 3 Absatz 2 bis 6 muss der Betreiber einer Kapazitätsreserveanlage eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 Prozent der ihm für den gesamten Erbringungszeitraum zustehenden Vergütung an den Anschluss-Übertragungsnetzbetreiber leisten. Die Pflichten des Anlagenbetreibers nach § 3 Absatz 2 bis 6 gelten auch im Falle einer Vertragsstrafe nach Satz 1 uneingeschränkt fort. Verstößt der Anlagenbetreiber nach Zahlung der Vertragsstrafe nach Satz 1 erneut gegen § 3 Absatz 2 bis 6, soll die Bundesnetzagentur nach § 43 den Betrieb der Anlage untersagen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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