§ 7 – Ausschreibungsvolumen

KAPRESV · Verordnung zur Regelung des Verfahrens der Beschaffung, des Einsatzes und der Abrechnung einer Kapazitätsreserve

(1)Das Ausschreibungsvolumen für die Bildung der Kapazitätsreserve für den Erbringungszeitraum vom 1. Oktober 2026 bis zum Ablauf des 30. September 2028 beträgt 2 Gigawatt.
(2)Das Ausschreibungsvolumen für die Kapazitätsreserve für den Erbringungszeitraum vom 1. Oktober 2028 bis zum Ablauf des 30. September 2030 wird vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie für die deutsch-luxemburgische Gebotszone auf der Grundlage der Angemessenheitsabschätzung im Sinne des Artikels 20 der Verordnung (EU) 2019/943 festgelegt, die im jeweils jüngsten Bericht zum Stand und zur Entwicklung der Versorgungssicherheit im Bereich der Versorgung mit Elektrizität (§ 63 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Energiewirtschaftsgesetzes) sowie dem Bericht zur Abschätzung der Angemessenheit der Ressourcen auf europäischer Ebene (Artikel 23 der Verordnung (EU) 2019/943) vorgenommen wurde.
(3)Für das Verfahren nach Absatz 2 ermittelt die Bundesnetzagentur auf der Grundlage der Zahlen, welche den in Absatz 2 genannten Berichten zugrunde liegen, die fehlende Kapazität, die notwendig ist, um die in den Berichten identifizierten Angemessenheitsbedenken für die Kalenderjahre 2029 und 2030 jeweils zu adressieren. Wird eines der beiden Kalenderjahre in diesen Berichten nicht abgebildet, so sind die nächstliegenden Kalenderjahre heranzuziehen, um den Umfang an fehlender Kapazität für das entsprechende Jahr mittels Interpolation abzuleiten. Ermittelt die Bundesnetzagentur anhand der den beiden Berichten zugrunde liegenden Zahlen einen unterschiedlich hohen Umfang an fehlender Kapazität oder fällt die fehlende Kapazität für die Kalenderjahre 2029 und 2030 unterschiedlich hoch aus, so ist der niedrigste der ermittelten Werte für die Bestimmung des Ausschreibungsvolumens zugrunde zu legen. Die Bundesnetzagentur übermittelt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie den ermittelten Wert für die Bestimmung des Ausschreibungsvolumens sowie dessen Herleitung aus den Zahlen, welche den in Absatz 2 genannten Berichten zugrunde liegen, spätestens am 1. Juni 2027. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie veröffentlicht das Ausschreibungsvolumen spätestens am 1. Juli 2027 auf seiner Internetseite.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 7 KAPRESV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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