§ 34 – Besonderheiten bei Anlagen von Spezial-AIF

KARBV · Verordnung über Inhalt, Umfang und Darstellung der Rechnungslegung von Sondervermögen, Investmentaktiengesellschaften und Investmentkommanditgesellschaften sowie über die Bewertung der zu dem Investmentvermögen gehörenden Vermögensgegenstände

(1)§ 32 gilt entsprechend für offene inländische Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen, die in Vermögensgegenständen gemäß § 284 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe e, f, h und i des Kapitalanlagegesetzbuches anlegen, soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften nach § 284 Absatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuches vereinbart wurde.
(2)§ 32 gilt entsprechend für allgemeine offene inländische Spezial-AIF und für geschlossene inländische Spezial-AIF, die in entsprechenden Vermögensgegenständen im Sinne des Absatzes 1 anlegen.
(3)Die Absätze 1 und 2 gelten für die Bewertung von Vermögensgegenständen gemäß § 284 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe e des Kapitalanlagegesetzbuches mit der Maßgabe, dass diese Vermögensgegenstände stets nach den anerkannten Grundsätzen für die Immobilien-Bewertung zu bewerten sind.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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