§ 2

KARTKOSTV · Verordnung über die Kosten der Kartellbehörden

(1)Die Gebührenschuld entsteht, soweit ein Antrag oder eine Anmeldung notwendig ist, mit dem Eingang des Antrags oder der Anmeldung bei der zuständigen Kartellbehörde, im übrigen mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Handlung.
(2)Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 2 KARTKOSTV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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