§ 1 – Züchtungs- und Haltungsverbot

KARTKREBS_KARTZYSTV · Verordnung zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses und der Kartoffelzystennematoden

Das Züchten und das Halten von sowie das Arbeiten mit folgenden Schadorganismen sind verboten: 1.Kartoffelkrebs [Schadorganismus: Synchytrium endobioticum (Schilb.) Perc.],
2.Kartoffelzystennematoden [Schadorganismen: Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens und G. pallida (Stone) Behrens].

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 1 KARTKREBS_KARTZYSTV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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