§ 3 – Kennzeichnung

KASEINV · Verordnung über Kaseine und Kaseinate für die menschliche Ernährung

(1)Kaseine und Kaseinate dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn auf den Verpackungen, Behältnissen oder Etiketten gut sichtbar, deutlich lesbar und unverwischbar Folgendes angegeben ist: 1.bei Säure-Nährkaseinen, Labnährkaseinen und Nährkaseinaten die in § 1 Absatz 2 für sie jeweils festgelegte Bezeichnung;
2.bei Nährkaseinaten die Angabe der Art oder der Arten der aus den verwendeten Lebensmittelzusatzstoffen stammenden Kationen Natrium, Kalium, Calcium, Ammonium und Magnesium;
3.wenn Kaseine und Kaseinate als Mischungen in Verkehr gebracht werden, a)die Bezeichnung „Mischung aus“, gefolgt von den Bezeichnungen der Kaseine und Kaseinate, aus denen die Mischung besteht, in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils, und
b)wenn die Mischung Nährkaseinate enthält, bezogen auf die Nährkaseinate aa)die Angabe nach Nummer 2 sowie
bb)der Proteingehalt;
4.die Nettofüllmenge in Kilogramm oder Gramm;
5.der Name oder die Firma und die Anschrift des Lebensmittelunternehmers, unter dessen Namen oder Firma das Erzeugnis in Verkehr gebracht wird, oder, wenn der Lebensmittelunternehmer nicht in der Europäischen Union niedergelassen ist, der Name oder die Firma desjenigen, der das Erzeugnis auf den Markt der Europäischen Union einführt;
6.bei aus Drittländern eingeführten Säure-Nährkaseinen, Labnährkaseinen und Nährkaseinaten das Ursprungsland und
7.das Los der Erzeugnisse oder das Herstellungsdatum.
(2)Abweichend von Absatz 1 können die Angaben nach Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb und Nummer 4 bis 6 auch nur auf den Begleitpapieren vermerkt werden.
(3)Die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 sind in einer für die Käufer leicht verständlichen Sprache anzugeben, es sei denn, diese Informationen werden vom Lebensmittelunternehmer auf andere Weise angegeben. Die Angaben können in mehreren Sprachen vermerkt werden.
(4)Wird der in Anhang I Nummer I Buchstabe a Nummer 2, Anhang I Nummer II Buchstabe a Nummer 2 und Anhang II Buchstabe a Nummer 2 der Richtlinie (EU) 2015/2203 jeweils festgelegte Mindestmilchproteingehalt bei Säure-Nährkaseinen, Labnährkaseinen oder Nährkaseinaten überschritten, so kann dies unbeschadet anderer Bestimmungen des Unionsrecht entsprechend auf den Verpackungen, Behältnissen oder Etiketten der Kaseine und Kaseinate angegeben werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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