§ 8 – Anforderungen an Wegstreckenzähler

KASSENSICHV · Verordnung zur Bestimmung der technischen Anforderungen an elektronische Aufzeichnungs- und Sicherungssysteme im Geschäftsverkehr

(1)Die §§ 2 und 6 Satz 1 sind auf Wegstreckenzähler nicht anzuwenden.
(2)Die Transaktion bei Wegstreckenzählern hat 1.die Zählwerksdaten und die allgemeinen Daten nach § 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1,
2.die Preisdaten einer Fahrt nach § 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1,
3.eine eindeutige und fortlaufende Transaktionsnummer sowie
4.die Prüfwerte
zu enthalten.Die Daten nach Satz 1 Nummer 1 und 2 sind nur aufzuzeichnen, soweit diese durch den Wegstreckenzähler erzeugt werden. Die Daten nach Satz 1 Nummer 3 und 4 werden manipulationssicher durch das Sicherheitsmodul festgelegt. Die Transaktionsnummer muss so beschaffen sein, dass Lücken in den Transaktionsaufzeichnungen erkennbar sind.
(3)Bei Wegstreckenzählern hat der Beleg mindestens zu enthalten: 1.die allgemeinen Daten und die Preisdaten einer Fahrt nach § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, soweit diese durch den Wegstreckenzähler erzeugt werden,
2.die Transaktionsnummer nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3,
3.den Prüfwert der Vorgangsbeendigung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und
4.die Seriennummer des Sicherheitsmoduls.
§ 6 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Ein Beleg kann in Papierform oder mit Zustimmung des Belegempfängers elektronisch in einem standardisierten Datenformat ausgegeben werden.
(4)§ 7 Absatz 4 gilt sinngemäß.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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