§ 2 – Bemessung und zulässige Höhe der Konzessionsabgaben

KAV · Verordnung über Konzessionsabgaben für Strom und Gas

(1)Konzessionsabgaben dürfen nur in Centbeträge je gelieferter Kilowattstunde vereinbart werden.
(2)Bei der Belieferung von Tarifkunden dürfen folgende Höchstbeträge je Kilowattstunde nicht überschritten werden:
1.
a)
bei Strom, der im Rahmen eines Schwachlasttarifs nach § 9 der Bundestarifordnung Elektrizität oder der dem Schwachlasttarif entsprechenden Zone eines zeitvariablen Tarifs (Schwachlaststrom) geliefert wird,
0,61 Cent,
b)
Bei Strom, der nicht als Schwachlaststrom geliefert wird, in Gemeinden
bis 25.000 Einwohner
1,32 Cent,
bis 100.000 Einwohner
1,59 Cent,
bis 500.000 Einwohner
1,99 Cent,
über 500.000 Einwohner
2,39 Cent,
2.
a)
bei Gas ausschließlich für Kochen und Warmwasser in Gemeinden
bis 25.000 Einwohner
0,51 Cent,
bis 100.000 Einwohner
0,61 Cent,
bis 500.000 Einwohner
0,77 Cent,
über 500.000 Einwohner
0,93 Cent,
b)
bei sonstigen Tariflieferungen in Gemeinden
bis 25.000 Einwohner
0,22 Cent,
bis 100.000 Einwohner
0,27 Cent,
bis 500.000 Einwohner
0,33 Cent,
über 500.000 Einwohner
0,40 Cent.
Maßgeblich ist die jeweils vom statistischen Landesamt amtlich fortgeschriebene Einwohnerzahl.
(3)Bei der Belieferung von Sondervertragskunden dürfen folgende Höchstbeträge je Kilowattstunde nicht überschritten werden:
1.
bei Strom
0,11 Cent,
2.
bei Gas
0,03 Cent.
(4)Bei Strom dürfen Konzessionsabgaben für Lieferungen an Sondervertragskunden nicht vereinbart oder gezahlt werden, deren Durchschnittspreis im Kalenderjahr je Kilowattstunde unter dem Durchschnittserlös je Kilowattstunde aus der Lieferung von Strom an alle Sondervertragskunden liegt.
Maßgeblich ist der in der amtlichen Statistik des Bundes jeweils für das vorletzte Kalenderjahr veröffentlichte Wert ohne Umsatzsteuer.
Versorgungsunternehmen und Gemeinde können höhere Grenzpreise vereinbaren.
Der Grenzpreisvergleich wird für die Liefermenge eines jeden Lieferanten an der jeweiligen Betriebsstätte oder Abnahmestelle unter Einschluß des Netznutzungsentgelts durchgeführt.
(5)Bei Gas dürfen Konzessionsabgaben für Lieferungen an Sondervertragskunden nicht vereinbart oder gezahlt werden, 1.die pro Jahr und Abnahmefall 5 Millionen Kilowattstunden übersteigen oder
2.deren Durchschnittspreis im Kalenderjahr unter 1,50 Cent je Kilowattstunde liegt, wobei dieser Preis im Verhältnis der Durchschnittserlöse des Versorgungsunternehmens aus der Belieferung von Sondervertragskunden im Jahr 1989 und im jeweiligen Kalenderjahr zu verändern ist.
Für nach dem 1.
Januar 1992 abgeschlossene Verträge ist der Durchschnittserlös je Kilowattstunde aus den Lieferungen von Gas an alle Letztverbraucher zugrunde zu legen und entsprechend zu verändern; maßgeblich ist der in der amtlichen Statistik des Bundes für das Jahr des Vertragsabschlusses veröffentlichte Wert ohne Umsatzsteuer.
Versorgungsunternehmen und Gemeinde können niedrigere Grenzmengen oder höhere Grenzpreise vereinbaren.
(6)Liefern Dritte im Wege der Durchleitung Strom oder Gas an Letztverbraucher, so können im Verhältnis zwischen Netzbetreiber und Gemeinde für diese Lieferungen Konzessionsabgaben bis zu der Höhe vereinbart oder gezahlt werden, wie sie der Netzbetreiber in vergleichbaren Fällen für Lieferungen seines Unternehmens oder durch verbundene oder assoziierte Unternehmen in diesem Konzessionsgebiet zu zahlen hat.
Diese Konzessionsabgaben können dem Durchleitungsentgelt hinzugerechnet werden.
Macht der Dritte geltend, auf seine Lieferungen entfielen niedrigere Konzessionsabgaben als im Durchleitungsentgelt zugrunde gelegt, so kann er den Nachweis auch durch das Testat eines Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers gegenüber dem Netzbetreiber erbringen.
(7)Unbeschadet des § 1 Abs. 3 und 4 gelten Stromlieferungen aus dem Niederspannungsnetz (bis 1 Kilovolt) konzessionsabgabenrechtlich als Lieferungen an Tarifkunden, es sei denn, die gemessene Leistung des Kunden überschreitet in mindestens zwei Monaten des Abrechnungsjahres 30 Kilowatt und der Jahresverbrauch beträgt mehr als 30.000 Kilowattstunden.
Dabei ist auf die Belieferung der einzelnen Betriebsstätte oder Abnahmestelle abzustellen.
Bei der Ermittlung des Jahresverbrauchs werden Stromlieferungen nach §§ 7 und 9 der Bundestarifordnung Elektrizität sowie Stromlieferungen im Rahmen von Sonderabkommen für Lieferungen in lastschwachen Zeiten nicht berücksichtigt; für diese Lieferungen gelten § 2 Abs. 2 Nr. 1a und Abs. 3.
Netzbetreiber und Gemeinde können niedrigere Leistungswerte und Jahresverbrauchsmengen vereinbaren.
(8)Wird ein Weiterverteiler über öffentliche Verkehrswege mit Strom und Gas beliefert, der diese Energien ohne Benutzung solcher Verkehrswege an Letztverbraucher weiterleitet, so können für dessen Belieferung Konzessionsabgaben bis zu der Höhe vereinbart oder gezahlt werden, in der dies auch ohne seine Einschaltung zulässig wäre.
Absatz 6 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Urt. v. 20.06.2017 – EnZR 32/16ECLI:DE:BGH:2017:200617UENZR32.16.0

    Schwachlasttarif § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a KAV setzt voraus, dass der Tarif für die Abnahme innerhalb der Schwachlastzeit auch ohne rechnerische Einbeziehung der Konzessionsabgabe einen geringeren Arbeitspreis vorsieht als für die Abnahme in den übrigen Zeiträumen.

  • BGH, Urt. v. 24.04.2013 – VIII ZR 88/12

    Eine aus ungefähr 10.000 Verbrauchsstellen bestehende und über rund 480 Verknüpfungspunkte mit dem Verteilnetz verbundene städtische Straßenbeleuchtungsanlage stellt im Sinne des § 9 Abs. 7 Satz 2 KWKG eine einzige Abnahmestelle dar.

  • BGH, Beschl. v. 06.11.2012 – KVR 54/11

    Gasversorgung Ahrensburg 1. Bei der für die Höchstsätze der Konzessionsabgaben bei Gaslieferungen maßgeblichen Abgrenzung von Tarifkunden und Sondervertragskunden nach § 1 Abs. 3, 4 KAV kommt es nicht auf das Abnahmeverhalten, sondern auf die vertragliche Ausgestaltung des Lieferverhältnisses an. 2. Die Ausgestaltung des Lieferverhältnisses des Durchleiters zum Kunden ist auch für die Höchstsätze der Konzessionsabgaben, die für Durchleitungen dritter Netznutzer erhoben und dem Netzentgelt hinzugerechnet werden können (§ 2 Abs. 6 KAV), unabhängig davon entscheidend, ob der Netzbetreiber eigenen grundversorgungsberechtigten Gaskunden Sonderkundenverträge anbietet. 3. Rechnet ein Gasversorgungsnetzbetreiber, der sich in kommunaler Hand befindet und selbst Letztverbraucher mit Gas versorgt, unzulässig überhöhte Konzessionsabgaben dem Netznutzungsentgelt hinzu, kann darin ein nach § 19 Abs. 1, 4 Nr. 1 GWB verbotener Behinderungsmissbrauch zum Nachteil anderer Gaslieferanten liegen. 4. Auf § 32 GWB gestützte Maßnahmen der Kartellbehörden gegen den Betreiber eines Energieversorgungsnetzes, die den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung im Rahmen der Hinzurechnung von Konzessionsabgaben zum Netznutzungsentgelt zum Gegenstand haben, sind zumindest dann nicht nach § 111 Abs. 1 EnWG ausgeschlossen, wenn der Netzbetreiber mit der Gemeinde zu einer wirtschaftlichen Einheit verbunden ist.

  • BFH, Urt. v. 31.01.2012 – I R 1/11

    Leistet eine GmbH an ihre Gesellschafterin (Gemeinde) Konzessionsabgaben, die preisrechtliche Höchstsätze überschreiten, liegen insoweit vGA vor. Die Größe der Gemeinden, die für die Bestimmung der zulässigen Konzessionsabgabe "Wasser" maßgeblich ist, kann anhand der vom Statistischen Landesamt amtlich fortgeschriebenen Einwohnerzahl bestimmt werden.

  • BGH, Urt. v. 01.02.2011 – EnZR 57/09

    Bei dem Grenzpreisvergleich nach § 2 Abs. 4 Konzessionsabgabenverordnung sind den vom Statistischen Bundesamt ermittelten Durchschnittserlösen aller Sondervertragskunden die von den einzelnen Stromabnehmern gezahlten Durchschnittspreise ohne Berücksichtigung von Stromsteuerermäßigungen gegenüberzustellen .

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