§ 6 – Aufsichtsrechte und -maßnahmen

KAV · Verordnung über Konzessionsabgaben für Strom und Gas

(1)Die zuständige Behörde kann von Versorgungsunternehmen und Gemeinden die Auskünfte und Belege verlangen, die zur Überwachung der Einhaltung dieser Verordnung erforderlich sind.
(2)§§ 65 und 69 Energiewirtschaftsgesetz findet entsprechende Anwendung.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 6 KAV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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