§ 8 – Vertretung bei der Anhörung

KDVG_2003 · Gesetz über die Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe aus Gewissensgründen

Zur unentgeltlichen Vertretung der Antragstellerin oder des Antragstellers bei einer Anhörung sind auch die von den Kirchen und Religionsgemeinschaften, die Körperschaften öffentlichen Rechts sind, beauftragten Personen zugelassen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 8 KDVG_2003 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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