§ 4 – Ausbildungsberufsbild

KEPFACHAUSBV · Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Kurier-, Express- und Postdienstleistungen

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1.Der Ausbildungsbetrieb:
1.1Stellung, Rechtsform und Struktur des Ausbildungsbetriebes,
1.2Berufsbildung, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften,
1.3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
1.4Umweltschutz;
2.Arbeitsorganisation:
2.1Arbeitsplanung,
2.2Informations- und Kommunikationssysteme;
3.Kommunikation und Kooperation:
3.1Kundenorientierte Kommunikation,
3.2Teamarbeit und Kooperation;
4.Leistungserstellung:
4.1Dienstleistungsangebot,
4.2Rechtliche Rahmenbedingungen,
4.3Qualitätssicherung;
5.Annahme und Abholung;
6.Umschlag;
7.Auslieferung:
7.1Zustellungsvorbereitung,
7.2Zustellungsdurchführung,
7.3Zustellungsnachbearbeitung;
8.Kassenführung.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 4 KEPFACHAUSBV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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