(Fundstelle: BGBl. I 2005, 885 - 886)1. Ausbildungsjahr
(1)In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 1.1Stellung, Rechtsform und Struktur des Ausbildungsbetriebes,
1.2Berufsbildung, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften, Lernziele a bis d,
1.3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.1Dienstleistungsangebot, Lernziel a,
4.2Rechtliche Rahmenbedingungen, Lernziel b,
6.Umschlag, Lernziele a und b,
7.1Zustellungsvorbereitung, Lernziele d und e,
zu vermitteln.
(2)In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 2.1Arbeitsplanung, Lernziele a, b und d,
2.2Informations- und Kommunikationssysteme,
4.1Dienstleistungsangebot, Lernziel b,
4.2Rechtliche Rahmenbedingungen, Lernziel c,
4.3Qualitätssicherung, Lernziel a,
5.Annahme und Abholung, Lernziel a,
6.Umschlag, Lernziel c,
7.1Zustellungsvorbereitung, Lernziele b und c,
zu vermitteln.
(3)In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 1.4Umweltschutz,
2.1Arbeitsplanung, Lernziel c,
3.1Kundenorientierte Kommunikation, Lernziele a und b,
4.3Qualitätssicherung, Lernziel d,
7.2Zustellungsdurchführung,
8.Kassenführung, Lernziel a,
zu vermitteln.
2.Ausbildungsjahr
(1)In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 3.2Teamarbeit und Kooperation, Lernziele a und b,
4.3Qualitätssicherung, Lernziel c,
7.3Zustellungsnachbearbeitung
zu vermitteln.
(2)In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 3.1Kundenorientierte Kommunikation, Lernziele c bis e,
3.2Teamarbeit und Kooperation, Lernziel c,
4.2Rechtliche Rahmenbedingungen, Lernziele a und e,
7.1Zustellungsvorbereitung, Lernziel a,
8.Kassenführung, Lernziele b und c,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition 7.2Zustellungsdurchführung, Lernziele a und b,
fortzuführen.
(3)In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 1.2Berufsbildung, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften, Lernziele e und f,
2.1Arbeitsplanung, Lernziel e,
4.1Dienstleistungsangebot, Lernziel c,
4.2Rechtliche Rahmenbedingungen, Lernziel d,
4.3Qualitätssicherung, Lernziel b,
5.Annahme und Abholung, Lernziele b bis e,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 5.Annahme und Abholung, Lernziel a,
6.Umschlag, Lernziel c,
fortzuführen.
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
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