(Fundstelle: BGBl. I 2005, 877 - 878)
1.Ausbildungsjahr
(1)In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 1.1Stellung, Rechtsform und Struktur des Ausbildungsbetriebes,
1.2Berufsbildung, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften, Lernziele a bis e,
1.3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
6.1Sendungsbearbeitung, Lernziel a,
zu vermitteln.
(2)In einem Zeitraum von insgesamt vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 2.1Arbeitsplanung, Lernziele a, b und d,
2.2Informations- und Kommunikationssysteme,
4.2Rechtliche Rahmenbedingungen, Lernziele a bis c,
6.1Sendungsbearbeitung, Lernziele b und c,
zu vermitteln.
(3)In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 1.4Umweltschutz,
3.1Kundenorientierte Kommunikation, Lernziele a und b,
3.2Teamarbeit und Kooperation, Lernziele a und b,
6.1Sendungsbearbeitung, Lernziele d und e,
8.1Betriebliches Rechnungswesen, Lernziele a und b,
zu vermitteln.
2.Ausbildungsjahr
(1)In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 3.1Kundenorientierte Kommunikation, Lernziel c,
4.1Dienstleistungsangebot, Lernziel a,
5.3Verkauf, Lernziele a und b,
zu vermitteln.
(2)In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 2.1Arbeitsplanung, Lernziel c,
4.2Rechtliche Rahmenbedingungen, Lernziele d und e,
4.3Qualitätssicherung,
6.2Disposition, Lernziele a bis g,
zu vermitteln.
(3)In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 3.2Teamarbeit und Kooperation, Lernziel c,
4.1Dienstleistungsangebot, Lernziel b,
4.2Rechtliche Rahmenbedingungen, Lernziel f,
5.2Verkaufsförderung, Lernziel a,
5.4Kundenpflege,
6.1Sendungsbearbeitung, Lernziele f und g,
8.1Betriebliches Rechnungswesen, Lernziele c bis f,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition 6.1Sendungsbearbeitung, Lernziele c und e,
fortzuführen.
3.Ausbildungsjahr
(1)In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 1.2Berufsbildung, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften, Lernziel f,
7.Personalwirtschaft
zu vermitteln.
(2)In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 2.1Arbeitsplanung, Lernziel e,
3.1Kundenorientierte Kommunikation, Lernziele d und e,
4.1Dienstleistungsangebot, Lernziel c,
5.1Märkte, Zielgruppen,
5.2Verkaufsförderung, Lernziele b und c,
5.3Verkauf, Lernziele c und d,
6.2Disposition, Lernziele h bis k,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition 3.1Kundenorientierte Kommunikation, Lernziele a und c,
fortzuführen.
(3)In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 8.1Betriebliches Rechnungswesen, Lernziel g,
8.2Kosten- und Leistungsrechnung,
8.3Controlling
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition 8.1Betriebliches Rechnungswesen, Lernziele d und f,
fortzuführen.
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
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