§ 2 – Meisterprüfungsberufsbild

KERAMMSTRV_2006 · Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Keramiker-Handwerk

(1)Durch die Meisterprüfung wird festgestellt, dass der Prüfling befähigt ist, einen Betrieb zu führen, technische, kaufmännische und personalwirtschaftliche Leitungsaufgaben wahrzunehmen, die Ausbildung durchzuführen und seine berufliche Handlungskompetenz eigenverantwortlich umzusetzen und an neue Bedarfslagen in diesen Bereichen anzupassen.
(2)Im Keramiker-Handwerk sind zum Zwecke der Meisterprüfung folgende Fertigkeiten und Kenntnisse als ganzheitliche Qualifikationen zu berücksichtigen: 1.Kundenwünsche ermitteln, Kunden beraten, Serviceleistungen anbieten, Auftragsverhandlungen führen und Auftragsziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen, Verträge schließen,
2.Aufgaben der technischen, kaufmännischen und personalwirtschaftlichen Betriebsführung wahrnehmen, insbesondere unter Berücksichtigung der Betriebsorganisation, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung, des Qualitätsmanagements, der Haftungsvorschriften des Arbeitsschutzrechtes, des Datenschutzes, des Umweltschutzes sowie von Informations- und Kommunikationstechniken,
3.Auftragsabwicklungsprozesse planen, organisieren, durchführen und überwachen,
4.Aufträge durchführen, insbesondere unter Berücksichtigung von Fertigungs- und Formgebungstechniken sowie gestalterischen Aspekten, berufsbezogenen rechtlichen Vorschriften, technischen Normen und der anerkannten Regeln der Technik, Personal, Material und Geräten sowie Einsatzmöglichkeiten von Auszubildenden,
5.Logistikkonzepte für Betriebs- und Lagerausstattung entwickeln und umsetzen,
6.Glasuren und Farben unter Berücksichtigung chemischer und physikalischer Eigenschaften berechnen und herstellen,
7.Massen und Engoben berechnen, zusammensetzen und aufbereiten,
8.Skizzen, Zeichnungen und Modelle unter Berücksichtigung von Gestaltungsaspekten, insbesondere von Stilarten sowie der Farben- und Formenlehre, erstellen und umsetzen,
9.manuelle und maschinelle Formgebungs- und Bearbeitungsverfahren beherrschen,
10.Modelle und Formen, insbesondere aus Gips, anfertigen,
11.plastische und flächige Dekorationstechniken beherrschen,
12.Verfahren und Techniken zum Trocknen und Brennen von Keramiken beherrschen,
13.Leistungen abnehmen und dokumentieren sowie Nachkalkulation durchführen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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