§ 5 – Entstehung der Steuer, Steuerschuldner
KERNBRSTG · Kernbrennstoffsteuergesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BFH, Beschl. v. 25.11.2014 – VII B 65/14
1. Ruft ein FG das BVerfG an oder richtet es an den EuGH ein Vorabentscheidungsersuchen, entfalten diese Vorlagen im Hinblick auf das Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer angefochtenen Verwaltungsentscheidung für den BFH keine Bindungswirkung. 2. Ein Antrag auf AdV, der mit ernstlichen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit oder Unionsrechtskonformität des der Steuerfestsetzung zugrunde liegenden Gesetzes begründet wird, ist abzulehnen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls dem erforderlichen besonderen Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kein Vorrang vor dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Gesetzes zukommt. Einer Prüfung der Verfassungsmäßigkeit oder Unionsrechtskonformität bedarf es in diesen Fällen grundsätzlich nicht. Dem Aufhebungsinteresse des Antragstellers ist nicht allein aufgrund der Befassung des BVerfG oder des EuGH der Vorrang einzuräumen.
- BFH, Beschl. v. 09.03.2012 – VII B 185/11
1. NV: Trotz bestehender ernstlicher Zweifel an der Rechtsmäßigkeit einer angefochtenen Steuerfestsetzung kann in Ausnahmefällen eine beantragte Aufhebung der Vollziehung abgelehnt werden. 2. NV: In den Fällen, in denen die Zweifel an der Rechtsmäßigkeit auf Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit einer dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrunde liegenden Gesetzesvorschrift beruhen, setzt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ein besonderes berechtigtes Interesse des Antragstellers voraus. 3. NV: Im Rahmen der vorzunehmenden Interessensabwägung ist auch das öffentliche Interesse an einer geordneten Haushaltsführung zu berücksichtigen. 4. NV: Einer Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrunde liegenden Rechtsnorm bedarf es grundsätzlich nicht. 5. NV: Diese Grundsätze finden auch in den Fällen Anwendung, in denen nicht die materielle, sondern die formelle Verfassungsmäßigkeit der Rechtsnorm in Frage steht.
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