§ 4 – Ausbildungsberufsbild

KFLDIAUSBV · Verordnung über die Berufsausbildung für Kaufleute in den Dienstleistungsbereichen Gesundheitswesen sowie Veranstaltungswirtschaft

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1.der Ausbildungsbetrieb:
1.1Stellung, Rechtsform und Struktur,
1.2Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen,
1.3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
1.4Umweltschutz,
1.5Qualitätsmanagement;
2.Geschäfts- und Leistungsprozess:
2.1betriebliche Organisation,
2.2Beschaffung,
2.3Dienstleistungen;
3.Information, Kommunikation und Kooperation:
3.1Informations- und Kommunikationssysteme,
3.2Arbeitsorganisation,
3.3Teamarbeit und Kooperation,
3.4kundenorientierte Kommunikation;
4.Marketing und Verkauf:
4.1Märkte, Zielgruppen,
4.2Verkauf;
5.kaufmännische Steuerung und Kontrolle:
5.1betriebliches Rechnungswesen,
5.2Kosten- und Leistungsrechnung,
5.3Controlling,
5.4Finanzierung;
6.Personalwirtschaft;
7.Organisation, Aufgaben und Rechtsfragen des Gesundheits- und Sozialwesens;
8.medizinische Dokumentation und Berichtswesen; Datenschutz;
9.Materialwirtschaft;
10.Marketing im Gesundheitswesen;
11.Finanz- und Rechnungswesen im Gesundheitsbereich:
11.1Finanzierung im Gesundheitsbereich,
11.2Leistungsabrechnung,
11.3Besonderheiten des Rechnungswesens im Gesundheitsbereich;
12.Qualitätsmanagement im Gesundheitswesen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 4 KFLDIAUSBV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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