Gesetz über amtlich anerkannte Sachverständige und amtlich anerkannte Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr
KFSACHVG · 34 Normen
- § 1Amtliche Anerkennung als Sachverständiger oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr
- § 2Voraussetzung für die Anerkennung
- § 3Antragsverfahren
- § 4Prüfung für die Anerkennung
- § 5Anerkennung
- § 6Tätigkeit der Sachverständigen und Prüfer
- § 7Ruhen und Erlöschen der Anerkennung
- § 8Rücknahme und Widerruf der Anerkennung
- § 9Erteilung einer neuen Anerkennung
- § 10Technische Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr
- § 11Einrichtung und Aufgaben der Technischen Prüfstelle
- § 12Organisation der Technischen Prüfstelle
- § 13Aufsicht über die Technische Prüfstelle
- § 14Staatliche Technische Prüfstellen
- § 15Zuständigkeiten
- § 16Sachverständige und Prüfer bei Behörden
- § 17Ausnahmeregelung
- § 18Kosten
- § 19Allgemeine Verwaltungsvorschriften
- § 20Ordnungswidrigkeiten
- § 22Örtliche Kraftfahrsachverständigenregister
- § 23Registrierung im Kraftfahrt-Bundesamt
- § 24Zweck der Registrierung
- § 25Erhebung der Daten
- § 26Übermittlung der Daten zur Registrierung
- § 27Übermittlung der Daten aus den Registern
- § 28Abgleich mit dem Fahreignungsregister
- § 29Datenvergleich zur Beseitigung von Fehlern
- § 30Löschung der Daten
- § 31Register über die Sachverständigen der Bundeswehr
- § 32Übergangsregelung
- § 33Inkrafttreten
- Anhang EVAuszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel XI Sachgebiet B Abschnitt III
Gesetz über amtlich anerkannte Sachverständige und amtlich anerkannte Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr ist über Lawbster live abrufbar — gemeinsam mit deutschen und europäischen Gesetzen, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.