§ 11 – Bestehen der Prüfung, Gesamtnote

KFZSTFPRV · Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Geprüfter Berufsspezialist für Kraftfahrzeug-Servicetechnik oder Geprüfte Berufsspezialistin für Kraftfahrzeug-Servicetechnik

(1)Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind in 1.der fahrzeugbezogenen Arbeitsaufgabe nach § 7,
2.dem Fachgespräch nach § 8 und
3.der system- und bauteilbezogenen Arbeitsaufgabe nach § 9.
(2)Ist die Prüfung bestanden, sind die folgenden Punktebewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden: 1.die Bewertung der fahrzeugbezogenen Arbeitsaufgabe nach § 7,
2.die Bewertung des Fachgespräches nach § 8 und
3.die Bewertung der system- und bauteilbezogenen Arbeitsaufgabe nach § 9.
(3)Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel der nach Absatz 2 gerundeten Bewertungen zu berechnen. Dabei werden die Punktebewertungen wie folgt gewichtet: 1.die fahrzeugbezogene Arbeitsaufgabe nach § 7 mit 50 Prozent,
2.das Fachgespräch nach § 8 mit 20 Prozent sowie
3.die system- und bauteilbezogene Arbeitsaufgabe nach § 9 mit 30 Prozent.
(4)Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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