§ 6 – Form und Ablauf der Prüfung

KFZSTFPRV · Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Geprüfter Berufsspezialist für Kraftfahrzeug-Servicetechnik oder Geprüfte Berufsspezialistin für Kraftfahrzeug-Servicetechnik

(1)Die Prüfung gliedert sich in 1.eine fahrzeugbezogene Arbeitsaufgabe nach § 7,
2.ein Fachgespräch nach § 8 und
3.eine system- und bauteilbezogene Arbeitsaufgabe nach § 9.
(2)Das Prüfungsverfahren ist innerhalb von drei Jahren, beginnend mit der ersten Prüfungsleistung, abzuschließen. Bei Überschreiten der Frist gelten die erbrachten Prüfungsleistungen als mit null Punkten bewertet.
(3)Absatz 2 Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn die Nichteinhaltung der Frist durch die nach dem Berufsbildungsgesetz zuständige Stelle zu vertreten ist.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 6 KFZSTFPRV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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