§ 9 – Handlungsfeld „Anforderungen von Kunden eines Betriebs im Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten“

KFZTECHMSTRV_2020 · Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk

(1)Im Handlungsfeld „Anforderungen von Kunden eines Betriebs im Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, in einem Betrieb im Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk Anforderungen erfolgs-, kunden- und qualitätsorientiert, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien, zu analysieren, Lösungen zu planen und anzubieten. Dabei hat er wirtschaftliche, ökologische und ressourceneffiziente Gesichtspunkte sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu berücksichtigen. Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der in Absatz 2 genannten Qualifikationen verknüpft werden.
(2)Das Handlungsfeld „Anforderungen von Kunden eines Betriebs im Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten“ besteht aus folgenden Qualifikationen: 1.Kundenwünsche und auftragsbezogene Rahmenbedingungen zu deren Erfüllung analysieren und bewerten und daraus Anforderungen ableiten; hierzu zählen insbesondere a)Vorgehensweise zur strukturierten Ermittlung der Kundenwünsche und jeweilige auftragsbezogenen Rahmenbedingungen erläutern und bewerten, insbesondere unter Berücksichtigung von Faktoren für eine zielorientierte Gesprächsführung,
b)mechanische, pneumatische, hydraulische, elektrische, elektronische und mechatronische Systeme, insbesondere Antriebs-, Brems-, Steuerungs-, Fahrwerks-, Sicherheits-, Komfort-, Assistenz- und Zusatzsysteme, überprüfen und analysieren,
c)Mess- und Prüfverfahren zur Feststellung der Kundenbeanstandungen an Fahrzeugen erläutern und bewerten sowie
d)Ergebnisse dokumentieren und bewerten, daraus Anforderungen für die Umsetzung ableiten,
2.Lösungsmöglichkeiten entwickeln, erläutern und begründen; hierzu zählen insbesondere a)Möglichkeiten und Notwendigkeiten des Einsatzes von Materialien, Bauteilen, Maschinen, Werkzeugen, Geräten und Personal, auch unter Berücksichtigung von Fahrzeugtechnologien, Diagnose-, Überprüfungs- und Instandhaltungstechniken sowie Kommunikations- und Informationstechnologien, entwickeln, erläutern und begründen,
b)Sicherheits-, Gesundheits- und Haftungsrisiken bewerten und Konsequenzen ableiten,
c)Hersteller- und Produktinformationen, Schaltpläne und technische Dokumentationen anwenden und bewerten,
d)Kriterien für die Vergabe von Unteraufträgen festlegen, insbesondere unter Berücksichtigung von Qualität und Rechtsvorschriften, sowie Angebote bewerten und
e)Vor- und Nachteile verschiedener Lösungsmöglichkeiten im Hinblick auf Anforderungen, kostenbezogene, technische, rechtliche sowie sicherheitsrelevante Gesichtspunkte erläutern und abwägen; Lösung auswählen sowie Auswahl begründen und
3.Angebote kalkulieren, erstellen und erläutern sowie Leistungen mit dem Kunden vereinbaren; hierzu zählen insbesondere a)Personal-, Material- und Geräteaufwand auf der Grundlage der Planungen kalkulieren,
b)auf der Grundlage entwickelter Lösungsmöglichkeiten Angebotspositionen bestimmen und zu Angebotspaketen zusammenfassen, Preise kalkulieren,
c)Vertragsbedingungen unter Berücksichtigung von Haftungsbestimmungen formulieren und beurteilen,
d)Angebotsunterlagen vorbereiten, Angebote erstellen und
e)Angebotspositionen und Vertragsbedingungen dem Kunden erläutern und begründen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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