Art. 1

KFZVERSBEHSTATANO · Anordnung über die statistische Erfassung der Tarifgruppe B (Behörden) in der Kraftfahrtversicherung

Sofern die Bestimmungen des Tarifs eines Versicherungsunternehmens die Tarifgruppe B (Behörden) vorsehen, ist die Gliederung nach Tarifgruppen in Abschnitt III 1 der Anlage 1 (§ 7 Abs. 6) der Tarifverordnung vom Kalenderjahr 1968 ab um die Tarifgruppe B zu erweitern und diese Tarifgruppe in der Übersicht nach Anlage 2 (§ 10 Abs. 2) der Tarifverordnung zu erfassen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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