§ 15 – Mitwirkungspflichten während des Eintragungsverfahrens

KGSG · Gesetz zum Schutz von Kulturgut

(1)Im Verfahren zur Eintragung in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes ist der Eigentümer, hilfsweise der unmittelbare Besitzer, verpflichtet, der obersten Landesbehörde 1.die zur eindeutigen Identifizierung des Kulturgutes erforderlichen Angaben, die Eigentumsverhältnisse und den Aufbewahrungsort mitzuteilen,
2.geeignete Abbildungen des Kulturgutes zur Verfügung zu stellen oder deren Herstellung durch die zuständige oberste Landesbehörde oder eines oder einer durch sie Beauftragten zu gestatten und
3.nicht ausschließliche, zeitlich unbefristete, weltweite Rechte zur Vervielfältigung und öffentlichen Zugänglichmachung der identifizierenden Angaben sowie der Abbildungen zur Nutzung für das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes einzuräumen oder zu übertragen.
Urheberrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
(2)Der Eigentümer, hilfsweise der unmittelbare Besitzer, ist während des Eintragungsverfahrens verpflichtet, jede Änderung der mitgeteilten Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 unverzüglich der obersten Landesbehörde mitzuteilen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 15 KGSG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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