§ 21 – Ausfuhrverbot

KGSG · Gesetz zum Schutz von Kulturgut

Die Ausfuhr von Kulturgut ist verboten, wenn 1.für das Kulturgut das Verfahren zur Eintragung in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes eingeleitet worden ist und die Entscheidung über die Eintragung noch nicht unanfechtbar geworden ist,
2.für das Kulturgut keine nach den §§ 22, 23, 24, 27 Absatz 1 bis 3 erforderliche Genehmigung vorliegt oder nach den §§ 25, 26 oder § 27 Absatz 4 erteilt worden ist,
3.das Kulturgut nach § 32 Absatz 1 unrechtmäßig eingeführt worden ist,
4.das Kulturgut nach § 33 Absatz 1 sichergestellt ist oder
5.das Kulturgut nach § 81 Absatz 4 angehalten wird.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

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