§ 36 – Herausgabe sichergestellten Kulturgutes

KGSG · Gesetz zum Schutz von Kulturgut

(1)Ist die Sicherstellung aufgehoben worden, so ist das Kulturgut herauszugeben 1.in den Fällen des § 35 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 4 Buchstabe a und Nummer 7 an den Eigenbesitzer, den Eigentümer oder in den Fällen des § 33 Absatz 2 Satz 2 an den im Bundesgebiet ansässigen Empfänger oder an den im Bundesgebiet ansässigen Versender,
2.in den Fällen des § 35 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b und c an den Berechtigten,
3.in den Fällen des § 35 Absatz 1 Nummer 5 an den betreffenden Staat oder
4.in den Fällen des § 35 Absatz 1 Nummer 6 an die jeweils zuständige Behörde des Herkunftsgebiets.
(2)In den Fällen der Herausgabe an den Eigenbesitzer oder den im Bundesgebiet ansässigen Empfänger oder den im Bundesgebiet ansässigen Versender ist diesem eine Mitteilung über eine Frist zur Abholung zuzustellen. Die Frist ist ausreichend zu bemessen. Die Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass das Kulturgut eingezogen wird, wenn es nicht innerhalb der Frist abgeholt wird.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 36 KGSG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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