§ 68 – Erstattungsanspruch des ersuchenden Mitglied- oder Vertragsstaates

KGSG · Gesetz zum Schutz von Kulturgut

(1)Der ersuchende Mitgliedstaat oder Vertragsstaat kann von den Personen, die Kulturgut unrechtmäßig verbracht haben oder die die unrechtmäßige Verbringung von Kulturgut veranlasst haben, Erstattung der aus dem Rückgabeverfahren entstandenen Kosten fordern. § 840 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist entsprechend anzuwenden.
(2)Der Anspruch nach Absatz 1 ist vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 68 KGSG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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