§ 77 – Verarbeitung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten

KGSG · Gesetz zum Schutz von Kulturgut

(1)Die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden des Bundes und der Länder dürfen Informationen einschließlich personenbezogener Daten verarbeiten, soweit dies erforderlich ist 1.zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz, nach landesrechtlichen Regelungen zum Schutz beweglichen Kulturgutes, nach unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft, die Verbote und Beschränkungen enthalten, sowie
2.zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung.
(2)Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben unberührt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 77 KGSG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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