§ 82 – Anmeldepflicht bei Ein- und Ausfuhr im Kulturgutverkehr mit Drittstaaten

KGSG · Gesetz zum Schutz von Kulturgut

(1)Bei der zuständigen Zollstelle ist Kulturgut anzumelden, das 1.unmittelbar aus einem Drittstaat eingeführt werden soll und zur Ausfuhr aus dem Herkunftsstaat einer Genehmigung durch diesen Staat bedarf oder
2.in einen Drittstaat ausgeführt werden soll und zur Ausfuhr aus dem Binnenmarkt einer Genehmigung nach diesem Gesetz oder nach einem im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten, unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Union bedarf.
(2)Die Anmeldung hat die Person vorzunehmen, die das Kulturgut einführt oder ausführt. Bei der Anmeldung sind die für die Einfuhr oder Ausfuhr erforderlichen Genehmigungen oder sonstigen Dokumente vorzulegen.
(3)Auf Verlangen der zuständigen Zollstelle ist das anmeldepflichtige Kulturgut vorzuführen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 82 KGSG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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