§ 7 – Entgelte für allgemeine Krankenhausleistungen
KHENTGG · Gesetz über die Entgelte für voll- und teilstationäre Krankenhausleistungen
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BSG, Urt. v. 28.01.2026 – B 1 KR 21/24 RECLI:DE:BSG:2026:280126UB1KR2124R0
- BSG, Urt. v. 27.08.2025 – B 1 KR 28/24 RECLI:DE:BSG:2025:270825UB1KR2824R0
Eine Intensivstation muss für die Kodierung einer intensivmedizinischen Komplexbehandlung nach dem Operationen- und Prozedurenschlüssel nicht alle denkbaren intensivmedizinisch zu behandelnden Fälle nach ihrer Ausstattung bewältigen können, aber über eine Ausstattung verfügen, die die Behandlung, Überwachung und Pflege von Patienten, bei denen die für das Leben notwendigen vitalen oder elementaren Funktionen lebensgefährlich bedroht oder gestört sind, nach den maßgeblichen ärztlichen Standards grundsätzlich ermöglicht.
- BSG, Urt. v. 27.08.2025 – B 1 KR 13/24 RECLI:DE:BSG:2025:270825UB1KR1324R0
- BSG, Urt. v. 16.07.2025 – B 1 KR 30/24 RECLI:DE:BSG:2025:160725UB1KR3024R0
1. Für die Konkretisierung des Prüfgegenstandes nach der Prüfverfahrensvereinbarung 2016 ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass dieser hinreichend klar umrissen wird, sodass hinsichtlich Art und Umfang der Prüfung für das Krankenhaus kein vernünftiger Zweifel besteht; eine Begrenzung auf einzelne Leistungen und/oder Daten ist nicht erforderlich. 2. Korrekturen und Ergänzungen von Datensätzen sind nach Ablauf der in der Prüfverfahrensvereinbarung 2016 geregelten Änderungsfristen auch dann ausgeschlossen, wenn nur einzelne Daten des betroffenen Datensatzes Gegenstand der Prüfung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung waren.
- BSG, Urt. v. 16.07.2025 – B 1 KR 12/24 RECLI:DE:BSG:2025:160725UB1KR1224R0
- BSG, Urt. v. 16.07.2025 – B 1 KR 17/24 RECLI:DE:BSG:2025:160725UB1KR1724R0
- BSG, Urt. v. 16.07.2025 – B 1 KR 18/24 RECLI:DE:BSG:2025:160725UB1KR1824R0
Die Regelung über Datensatzkorrekturen nach der Prüfverfahrensvereinbarung 2016 (juris: PrüfvVbg) ist im Fall der Korrektur der Hauptdiagnose teleologisch dahingehend zu reduzieren, dass im gerichtlichen Verfahren sich der Vergütungsanspruch unter voller materieller Prüfung nach der sich danach ergebenden Hauptdiagnose bestimmt, der Anspruch des Krankenhauses aber auf den Rechnungsbetrag beschränkt ist, der sich aus der ursprünglich erfolgten Kodierung oder in zulässiger Weise erfolgten Nachkodierung ergibt.
- BSG, Urt. v. 16.07.2025 – B 1 KR 9/24 RECLI:DE:BSG:2025:160725UB1KR924R0
- BSG, Urt. v. 16.07.2025 – B 1 KR 22/24 RECLI:DE:BSG:2025:160725UB1KR2224R0
- BSG, Urt. v. 12.06.2025 – B 1 KR 14/24 RECLI:DE:BSG:2025:120625UB1KR1424R0
Die rechtsverbindliche Auslegung von Regelungen der Fallpauschalenvereinbarung (juris: FPVBG) ergibt sich nicht bereits aus dem Ergebnis eines zertifizierten Groupers.
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