§ 7 – Entgelte für allgemeine Krankenhausleistungen

KHENTGG · Gesetz über die Entgelte für voll- und teilstationäre Krankenhausleistungen

(1)Die allgemeinen Krankenhausleistungen werden gegenüber den Patienten oder ihren Kostenträgern mit folgenden Entgelten abgerechnet: 1.Fallpauschalen nach dem auf Bundesebene vereinbarten Entgeltkatalog (§ 9),
2.Zusatzentgelte nach dem auf Bundesebene vereinbarten Entgeltkatalog (§ 9),
3.gesonderte Zusatzentgelte nach § 6 Abs. 2a,
4.Zu- und Abschläge nach § 17b Absatz 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und nach diesem Gesetz sowie nach § 33 Absatz 3 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes,
5.Entgelte für besondere Einrichtungen und für Leistungen, die noch nicht von den auf Bundesebene vereinbarten Fallpauschalen und Zusatzentgelten erfasst werden (§ 6 Abs. 1),
6.Entgelte für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die noch nicht in die Entgeltkataloge nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 aufgenommen worden sind (§ 6 Abs. 2),
6a.tagesbezogene Pflegeentgelte zur Abzahlung des Pflegebudgets nach § 6a,
6b.ab 2028 eine Vergütung des Vorhaltebudgets nach § 6b,
7.Pflegezuschlag nach § 8 Absatz 10,
8.nach § 6c Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 vereinbarte krankenhausindividuelle Tagesentgelte oder in § 6c Absatz 7 Satz 4 genannte vorläufige Tagesentgelte.
Mit diesen Entgelten werden alle für die Versorgung des Patienten erforderlichen allgemeinen Krankenhausleistungen vergütet. Darüber hinaus werden der DRG-Systemzuschlag nach § 17b Abs. 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, der Systemzuschlag für den Gemeinsamen Bundesausschuss und das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen nach § 91 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 139c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und der Telematikzuschlag nach § 377 Absatz 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch abgerechnet.
(2)Die Höhe der Entgelte nach Absatz 1 Satz 1 wird nach den folgenden Sätzen ermittelt. Die Höhe der Fallpauschalen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ergibt sich, indem die sich aus dem bundeseinheitlichen Entgeltkatalog einschließlich der Regelungen zur Grenzverweildauer und zu Verlegungen ergebende Bewertungsrelation (effektive Bewertungsrelation) mit dem Landesbasisfallwert multipliziert wird. In den Jahren 2026 und 2027 umfasst die effektive Bewertungsrelation auch die sich aus dem bundeseinheitlichen Entgeltkatalog ergebende Vorhaltebewertungsrelation. Die Höhe der Zusatzentgelte nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ergibt sich bundeseinheitlich aus dem Entgeltkatalog. Zusatzentgelte, fall- oder tagesbezogene Entgelte und tagesbezogene Pflegeentgelte nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5, 6 und 6a sind in der nach den §§ 6 und 6a krankenhausindividuell vereinbarten Höhe abzurechnen. Zu- und Abschläge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 werden krankenhausindividuell vereinbart; die Höhe des Zuschlags nach § 6b Absatz 4 Satz 1 entspricht dem Prozentsatz der jeweiligen Unterschreitung. Die Höhe der Vergütung des Vorhaltebudgets nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6b ergibt sich, indem die sich aus dem bundeseinheitlichen Entgeltkatalog ergebende Vorhaltebewertungsrelation mit dem Landesbasisfallwert multipliziert wird. Im Fall des § 6b Absatz 4 Satz 1 werden die Entgelte nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6b für den Zeitraum der nach dem jeweiligen Quartal verbleibenden Monate des betreffenden Kalenderjahres um einen Zuschlag erhöht, dessen Höhe dem Prozentsatz der jeweiligen Unterschreitung entspricht. Abweichend von Satz 7 erster Halbsatz sind für die Ermittlung der Vergütung des Vorhaltebudgets nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6b hinsichtlich derjenigen Krankenhausstandorte, auf die ein Betrag nach § 39 Absatz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes aufgeteilt wurde, für die Fälle, in denen Leistungen aus einer Leistungsgruppe erbracht wurden, die dem für diese Aufteilung maßgeblichen Bereich nach § 39 Absatz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zugeordnet wurden, die nach § 17b Absatz 4b Satz 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes erhöhten Vorhaltebewertungsrelationen mit dem Landesbasisfallwert zu multiplizieren. Tagesentgelte nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 werden unter Berücksichtigung der für sie geltenden Degression tagesbezogen berechnet. Die auf der Bundesebene nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 10 vereinbarten Abrechnungsbestimmungen sind anzuwenden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BSG, Urt. v. 28.01.2026 – B 1 KR 21/24 RECLI:DE:BSG:2026:280126UB1KR2124R0
  • BSG, Urt. v. 27.08.2025 – B 1 KR 28/24 RECLI:DE:BSG:2025:270825UB1KR2824R0

    Eine Intensivstation muss für die Kodierung einer intensivmedizinischen Komplexbehandlung nach dem Operationen- und Prozedurenschlüssel nicht alle denkbaren intensivmedizinisch zu behandelnden Fälle nach ihrer Ausstattung bewältigen können, aber über eine Ausstattung verfügen, die die Behandlung, Überwachung und Pflege von Patienten, bei denen die für das Leben notwendigen vitalen oder elementaren Funktionen lebensgefährlich bedroht oder gestört sind, nach den maßgeblichen ärztlichen Standards grundsätzlich ermöglicht.

  • BSG, Urt. v. 27.08.2025 – B 1 KR 13/24 RECLI:DE:BSG:2025:270825UB1KR1324R0
  • BSG, Urt. v. 16.07.2025 – B 1 KR 30/24 RECLI:DE:BSG:2025:160725UB1KR3024R0

    1. Für die Konkretisierung des Prüfgegenstandes nach der Prüfverfahrensvereinbarung 2016 ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass dieser hinreichend klar umrissen wird, sodass hinsichtlich Art und Umfang der Prüfung für das Krankenhaus kein vernünftiger Zweifel besteht; eine Begrenzung auf einzelne Leistungen und/oder Daten ist nicht erforderlich. 2. Korrekturen und Ergänzungen von Datensätzen sind nach Ablauf der in der Prüfverfahrensvereinbarung 2016 geregelten Änderungsfristen auch dann ausgeschlossen, wenn nur einzelne Daten des betroffenen Datensatzes Gegenstand der Prüfung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung waren.

  • BSG, Urt. v. 16.07.2025 – B 1 KR 12/24 RECLI:DE:BSG:2025:160725UB1KR1224R0
  • BSG, Urt. v. 16.07.2025 – B 1 KR 17/24 RECLI:DE:BSG:2025:160725UB1KR1724R0
  • BSG, Urt. v. 16.07.2025 – B 1 KR 18/24 RECLI:DE:BSG:2025:160725UB1KR1824R0

    Die Regelung über Datensatzkorrekturen nach der Prüfverfahrensvereinbarung 2016 (juris: PrüfvVbg) ist im Fall der Korrektur der Hauptdiagnose teleologisch dahingehend zu reduzieren, dass im gerichtlichen Verfahren sich der Vergütungsanspruch unter voller materieller Prüfung nach der sich danach ergebenden Hauptdiagnose bestimmt, der Anspruch des Krankenhauses aber auf den Rechnungsbetrag beschränkt ist, der sich aus der ursprünglich erfolgten Kodierung oder in zulässiger Weise erfolgten Nachkodierung ergibt.

  • BSG, Urt. v. 16.07.2025 – B 1 KR 9/24 RECLI:DE:BSG:2025:160725UB1KR924R0
  • BSG, Urt. v. 16.07.2025 – B 1 KR 22/24 RECLI:DE:BSG:2025:160725UB1KR2224R0
  • BSG, Urt. v. 12.06.2025 – B 1 KR 14/24 RECLI:DE:BSG:2025:120625UB1KR1424R0

    Die rechtsverbindliche Auslegung von Regelungen der Fallpauschalenvereinbarung (juris: FPVBG) ergibt sich nicht bereits aus dem Ergebnis eines zertifizierten Groupers.

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