§ 6 – Mitwirkung der Zollbehörden

KHFEVERBG · Gesetz zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften über Verbote und Beschränkungen hinsichtlich des Handels mit bestimmten tierischen Erzeugnissen sowie zu Haltungs- und Abgabeverboten in bestimmten Fällen

(1)Die Zollbehörden wirken mit bei der Überwachung 1.der Einfuhr und Ausfuhr von Katzen- oder Hundefellen sowie von Produkten, die solche Felle enthalten, und
2.der Einfuhr von Robbenerzeugnissen.
(2)Die in Absatz 1 genannten Behörden können 1.Sendungen einschließlich der Beförderungsmittel, Behälter, Lade- und Verpackungsmittel von a)Katzen- oder Hundefellen sowie von Produkten, die solche Felle enthalten, bei der Einfuhr und Ausfuhr und
b)Robbenerzeugnissen bei der Einfuhr
zur Überwachung anhalten,
2.den Verdacht eines Verstoßes gegen Vorschriften a)der in § 1 bezeichneten Rechtsakte,
b)dieses Gesetzes oder
c)der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,
der sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 ergibt, den nach § 1 jeweils zuständigen Behörden mitteilen, und
3.in den Fällen eines Verdachts nach Nummer 2 anordnen, dass Sendungen mit in Nummer 1 bezeichneten Produkten oder Erzeugnissen auf Kosten und Gefahr des Verfügungsberechtigten der nach § 1 jeweils zuständigen Behörde vorgelegt werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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