Verordnung über die Berufsausbildung zum Kerzenhersteller und Wachsbildner und zur Kerzenherstellerin und Wachsbildnerin
KHWBAUSBV · 22 Normen
- § 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
- § 2Dauer der Berufsausbildung
- § 3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
- § 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
- § 5Ausbildungsplan
- § 6Schriftlicher Ausbildungsnachweis
- § 7Ziel und Zeitpunkt
- § 8Inhalt
- § 9Prüfungsbereich Fertigen und Verzieren von Kerzen
- § 10Ziel und Zeitpunkt
- § 11Inhalt
- § 12Prüfungsbereiche
- § 13Prüfungsbereich Herstellen von Wachsprodukten
- § 14Prüfungsbereich Verarbeiten von Roh- und Hilfsstoffen
- § 15Prüfungsbereich Kundenorientierung und Gestaltung von Wachsprodukten
- § 16Prüfungsbereich Betriebliche Herstellungsprozesse
- § 17Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
- § 18Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung
- § 19Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
- § 20Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Verordnung über die Berufsausbildung zum Kerzenhersteller und Wachsbildner und zur Kerzenherstellerin und Wachsbildnerin ist über Lawbster live abrufbar — gemeinsam mit deutschen und europäischen Gesetzen, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.