§ 1 – Anwendungsbereich

KIGABV · Verordnung über den automatisierten Abruf von Kindergelddaten durch die Bezügestellen des öffentlichen Dienstes

Diese Verordnung gilt für den automatisierten Abruf von Daten, die 1.bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit gespeichert sind und
2.den für eine Kindergeldzahlung maßgebenden Sachverhalt betreffen (Kindergelddaten),
durch Bezügestellen des öffentlichen Dienstes (§ 40 Absatz 7 in Verbindung mit Absatz 6 des Bundesbesoldungsgesetzes).

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 1 KIGABV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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