§ 2 – Zweck des Sondervermögens

KINVFERRG · Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Kommunalinvestitionsförderungsfonds“

Aus dem Sondervermögen sollen Finanzhilfen an die Länder zur Förderung von besonders bedeutsamen Investitionen finanzschwacher Gemeinden und Gemeindeverbände gewährt werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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