§ 2 – Förderungsrechtliche Stellung des Auszubildenden

KIRCHENBERUFEV · Verordnung über die Ausbildungsförderung für den Besuch von Ausbildungsstätten für kirchliche Berufe

Die Auszubildenden erhalten Ausbildungsförderung für den Besuch der in 1.§ 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten wie Schüler von Fachschulen,
2.§ 1 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Ausbildungsstätten wie Studierende an Höheren Fachschulen,
3.§ 1 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten Ausbildungsstätten in den ersten beiden Ausbildungsjahren wie Schüler von Berufsaufbauschulen, in den anschließenden Ausbildungsjahren wie Studierende an Höheren Fachschulen.
Abweichend von Satz 1 Nr. 3 erhalten Auszubildende an den Evangelischen freikirchlichen theologischen Seminaren in Hamburg, Dietzhölztal und Reutlingen im ersten Ausbildungsjahr Ausbildungsförderung wie Schüler von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, in den anschließenden Ausbildungsjahren wie Studenten an Hochschulen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 2 KIRCHENBERUFEV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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