§ 13 – Höhe und Aufteilung der Programmkosten

KITAFINHG · Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder

(1)Die Mittel des Bundessondervermögens in Höhe von 550 Millionen Euro werden entsprechend der Anzahl der Kinder unter drei Jahren wie folgt bereitgestellt: Land Verfügungsrahmen(Angaben in Euro)
Baden-Württemberg  73 762 468
Bayern  86 968 023
Berlin  27 161 398
Brandenburg  15 597 452
Bremen   4 397 979
Hamburg  13 599 476
Hessen  42 262 801
Mecklenburg-Vorpommern  10 538 885
Niedersachsen  50 994 727
Nordrhein-Westfalen 118 631 959
Rheinland-Pfalz  25 861 025
Saarland   5 701 054
Sachsen  28 322 629
Sachsen-Anhalt  13 843 178
Schleswig-Holstein  18 194 686
Thüringen  14 162 260
(Summe: Deutschland) 550 000 000
Die diesbezüglichen Jahresbeträge gemäß § 4a Absatz 2 des Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetzes verteilen sich entsprechend.
(2)Der Bundesanteil ist bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten für Investitionen zulässig.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 13 KITAFINHG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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