§ 20 – Höhe und Aufteilung der Programmkosten

KITAFINHG · Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder

(1)Die Mittel des Bundessondervermögens in Höhe von 1 126 Millionen Euro werden entsprechend der Anzahl der Kinder unter sechs Jahren wie folgt bereitgestellt: Land Verfügungsrahmen (Angaben in Euro)
Baden-Württemberg   152 172 558
Bayern   178 245 888
Berlin    54 933 698
Brandenburg    32 367 096
Bremen     9 053 831
Hamburg    27 184 423
Hessen    86 355 327
Mecklenburg-Vorpommern    21 249 151
Niedersachsen   105 640 980
Nordrhein-Westfalen   242 969 021
Rheinland-Pfalz    53 377 790
Saarland    11 527 423
Sachsen    57 155 884
Sachsen-Anhalt    27 828 851
Schleswig-Holstein    37 370 657
Thüringen    28 567 422
(Summe: Deutschland) 1 126 000 000
Die Mittel, die dem Bundessondervermögen gemäß § 4a Absatz 3 des Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetzes jährlich zur Verfügung stehen, verteilen sich entsprechend anteilig auf die Verfügungsrahmen der Länder. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend wird ermächtigt, nach Abstimmung unter den Ländern einer Umverteilung der Länderanteile innerhalb der jährlich zur Auszahlung zur Verfügung stehenden Mittel zuzustimmen. Auf Grund der Regelung des § 21 Absatz 1 können sich die Verfügungsrahmen ändern.
(2)Die Bundesförderung kann für eine Einzelmaßnahme bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten für Investitionen betragen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 20 KITAFINHG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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