§ 27 – Höhe und Aufteilung der Programmkosten

KITAFINHG · Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder

(1)Die Mittel des Bundessondervermögens in Höhe von 1 000 Millionen Euro werden entsprechend der Anzahl der Kinder unter sechs Jahren wie folgt bereitgestellt: Land Verfügungsrahmen (Angaben in Euro)
Baden-Württemberg   136 474 883
Bayern   159 807 943
Berlin    48 860 661
Brandenburg    27 988 743
Bremen     8 480 054
Hamburg    24 996 539
Hessen    76 931 913
Mecklenburg-Vorpommern    17 545 604
Niedersachsen    94 405 509
Nordrhein-Westfalen   217 914 390
Rheinland-Pfalz    48 201 870
Saarland    10 374 559
Sachsen    47 975 344
Sachsen-Anhalt    23 429 714
Schleswig-Holstein    32 832 161
Thüringen    23 780 112
Summe (Deutschland) 1 000 000 000
Die Mittel, die dem Bundessondervermögen gemäß § 4a Absatz 4 des Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetzes zur Verfügung stehen, verteilen sich entsprechend anteilig auf die Verfügungsrahmen der Länder. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend wird ermächtigt, nach Abstimmung unter den Ländern einer Umverteilung der Länderanteile innerhalb der jährlich zur Auszahlung zur Verfügung stehenden Mittel zuzustimmen. Auf Grund der Regelung des § 28 Absatz 1 können sich die Verfügungsrahmen ändern.
(2)Die Bundesförderung kann für eine Einzelmaßnahme bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten für Investitionen betragen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 27 KITAFINHG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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