Art. 22 – Stadtstaatenklausel

KJHG · Gesetz zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts

Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg können zur Anpassung an ihren besonderen Verwaltungsaufbau abweichen von den Vorschriften dieses Gesetzes über 1.die Träger der öffentlichen Jugendhilfe und ihre Zuständigkeiten,
2.die Errichtung von Jugendämtern und
3.die Bildung, Zusammensetzung und die Befugnisse von Jugendhilfe- und Landesjugendhilfeausschüssen; dabei haben sie für eine angemessene Beteiligung der anerkannten Träger der freien Jugendhilfe zu sorgen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 22 KJHG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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