§ 3 – Haushalts- und Wirtschaftsführung

KL_REV · Verordnung über den Klärschlamm-Entschädigungsfonds

(1)Auf die Haushalts- und Wirtschaftsführung sind die Teile I bis V, VIII und IX der Bundeshaushaltsordnung entsprechend anzuwenden.
(2)Die Beiträge sind bis zur bestimmungsgemäßen Verwendung verzinslich anzulegen. Die für die Verwaltung des Klärschlamm-Entschädigungsfonds anfallenden Personal- und Sachkosten werden der Bundesanstalt aus Mitteln des Sondervermögens erstattet.
(3)Für jedes Kalenderjahr ist ein Wirtschaftsplan aufzustellen, der der Genehmigung des Bundesministeriums bedarf.
(4)Für jedes Kalenderjahr ist ein Jahresabschluß nach Maßgabe des § 264 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuches zu erstellen. Die Prüfung obliegt dem Bundesministerium, das die Entlastung erteilt.
(5)Eine Kreditaufnahme ist unzulässig.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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