§ 12 – Gliederung und Inhalt der Prüfung

KLAUENPFLPRV · Verordnung über die Prüfungen zu den anerkannten Fortbildungsabschlüssen Geprüfter Klauenpfleger und Geprüfte Klauenpflegerin sowie Fachagrarwirt Klauenpflege und Fachagrarwirtin Klauenpflege

(1)Die Prüfung umfasst die Prüfungsteile: 1.Rechtliche Bestimmungen,
2.Betriebs- und Unternehmensführung,
3.Mitarbeiterführung und Qualifizierung.
(2)Die Prüfung ist nach den §§ 13 bis 15 durchzuführen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 12 KLAUENPFLPRV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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