§ 14 – Bekanntmachung

KLIMABERGV · Bergverordnung zum Schutz der Gesundheit gegen Klimaeinwirkungen

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß alle Personen, die unter Tage 1.außerhalb des Salzbergbaus an Betriebspunkten mit Wettern von mehr als 28 Grad C Trockentemperatur oder 25 Grad C Effektivtemperatur oder
2.im Salzbergbau an Betriebspunkten mit Wettern von mehr als 28 Grad C Trockentemperatur
beschäftigt werden sollen oder beschäftigt sind, von den Vorschriften dieser Verordnung Kenntnis erhalten.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 14 KLIMABERGV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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